Klinikum Darmstadt - Akademisches Lehrkrankenhaus der Universitäten Frankfurt/Main und Heidelberg-Mannheim


Verein der Freunde und Förderer des Klinikums Darmstadt e.V.

Grafenstraße 9
64283 Darmstadt

foerderverein@klinikum-darmstadt.de




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Satzung des Vereins der Freunde und Förderer des Klinikums Darmstadt e.V. in der Fassung vom 02. Mai 2011

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Förderer des Klinikums Darmstadt e.V.".
    Der Verein hat seinen Sitz in Darmstadt. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Darmstadt eingetragen.

  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet mit dem auf die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Darmstadt folgenden 31. Dezember.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Unterstützung des Klinikums Darmstadt bei der Beschaffung von Geräten, Einrichtungsgegenständen und Hilfsmitteln sowie bei der Behandlung und Betreuung der Patienten im Klinikum Darmstadt. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch finanzielle Unterstützung bei der Beschaffung von Geräten und der Bereitstellung von Personal, die für eine angemessene Versorgung Kranker im Rahmen des Versorgungsauftrages des Klinikums Darmstadt wünschenswert, jedoch mit dem Budget der Klinik nicht zu leisten sind.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

  • die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Wissenschaft und Praxis mit dem Ziel, wissenschaftliche Erkenntnisse frühzeitig durch den Transfer in die Praxis den Patienten des Klinikums Darmstadt zugänglich zu machen,
  • die Förderung von Maßnahmen zur Erhöhung der Patientenzufriedenheit und des Patientenkomforts, die nicht von den Kostenträgern finanziert werden,
  • die Unterstützung bei der Anschaffung medizinischer Geräte,
  • die finanzielle Unterstützung wissenschaftlicher Aktivitäten von Mitarbeitern und Einrichtungen des Klinikums Darmstadt.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Alle Maßnahmen und Tätigkeiten des Vereins fallen nicht unter die gesetzlichen Pflichtaufgaben der Klinikum Darmstadt GmbH oder anderer Kostenträger (z.B. Krankenkassen, Pflegeversicherungen).

§ 3 Mittel und Sicherung der Gemeinnützigkeit

  • Die Vereinsmittel werden durch regelmäßige Beiträge und Spenden aufgebracht.
  • Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben begünstigt werden, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind.
  • Die Mitglieder der Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
  • Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Natürliche Personen müssen mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben.

  2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss nach billigem Ermessen.

§ 5  Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss, 2-jährigen Beitragsrückstand oder durch Auflösung des Vereins.

  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber einem Mitglied des Vorstandes zu erklären. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 6 Rechte und Pflichten der ordentlichen und Ehrenmitglieder

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung des Vereins mitzuwirken. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zu unterstützen.

§ 7 Beiträge

  1. Die Höhe des Beitrages bestimmt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

  2. Der Mitgliedsbeitrag kann vom Vorstand in Einzelfällen erlassen werden.Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.

  3. Über Beiträge und Zuwendungen, die steuerbegünstigt sind, wird auf Wunsch eine Bescheinigung für das Finanzamt erstellt.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

  3. der Beirat

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

      a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstands sowie des
          Haushaltsvoranschlages für das nächste Geschäftsjahr,

      b) die Entlastung des Vorstandes

      c) die Wahl der Vorstandsmitglieder

      d) die Wahl der Beiratsmitglieder

      e) die Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern

      f) die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung, eine Auflösung des
         Vereins sowie die Änderung des Vereinszweckes

      g) die Wahl von zwei Kassenprüfern

      h) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

  2.  In der Mitgliederversammlung ist eine Vertretung bei der Ausübung des
       Stimmrechts zulässig. Für die Vertretung des Stimmrechts ist dem Vorstand
       eine schriftliche Einverständniserklärung des vertretenen Mitglieds
       vorzulegen.

§ 10 Einberufung und Niederschrift der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorstand kann jederzeit, sofern dies die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Antrag eines Drittels der Mitglieder hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

  2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten dem Verein bekannten Mitgliedsadresse.

  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter muss die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekannt geben.

  4. Jede Mitgliederversammlung, die ordnungsgemäß einberufen wurde, ist beschlussfähig. Beschlüsse können nur zu den Punkten der in der Einladung mitgeteilten Tagesordnung gefasst werden. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit, soweit das Gesetz oder diese Satzung nicht etwas anderes bestimmen. Zu Satzungsänderungen bedarf es einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Auf Verlangen eines Mitgliedes erfolgt die Abstimmung bzw. Wahl geheim.
  5. Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden und, wenn auch dieser verhindert ist, von einem sonstigen Vorstandsmitglied, sofern die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.

  6. Über die Beschlüsse  der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Sitzungsleiter und einem anderen Mitglied des Vorstands (§ 11) zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen.

      Das Protokoll soll insbesondere enthalten:

      a) Ort, Datum und Uhrzeit der Versammlung,

      b) Feststellung der Ordnungsmäßigkeit der Einberufung,

      c) Tagesordnung,

      d) Zahl der anwesenden Mitglieder,

      e) Feststellung der Beschlussfähigkeit,

      f) Anträge und Beschlüsse im Wortlaut,

      g) Abstimmungs- und Wahlergebnisse,

      h) und Eingaben zum Protokoll.

Das Protokoll ist zur jederzeitigen Einsichtnahme bei der Verwaltung der Klinikum Darmstadt GmbH zu hinterlegen.

§ 11 Vorstand

Der Vorstand besteht aus der/dem

      a) ersten Vorsitzenden

      b) zweiten Vorsitzenden

      c) zwei Kassenprüfer/innen

      d) Schriftführer/in

      e) maximal drei Beisitzer/innen

      Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die natürliche Personen sind.

§ 12 Geschäftsführung und Vertretung des Vorstandes

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) sind der erste Vorsitzende/die erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende/die zweite Vorsitzende. Der erste Vorsitzende/die erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende/die zweite Vorsitzende vertreten den Verein gemeinschaftlich.

  2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig, z.B. durch Rücktritt oder Tod, aus, ist das Ersatzmitglied des Vorstands nur für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen gewählt.

§ 13 Beirat

  1. Der Beirat hat beratende Funktion. Er ist vor allen Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.

  2. Dem Beirat gehören an:

      a) der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (der erste Vorsitzende/die erste
          Vorsitzende und der zweite Vorsitzende/die zweite Vorsitzende)

      b) drei Mitarbeiter der Klinikum Darmstadt GmbH. Diese werden vom
         Vorstand für die Dauer von zwei Jahren in den Beirat berufen.

      c) Drei, höchstens jedoch sechs Vereinsmitglieder, die von der
         Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils zwei Jahren in den Beirat
         gewählt werden.

Wählbar sind gemäß Ziffer c) nur Mitglieder, die dem Verein mindestens zwei Kalenderjahre angehören, dies gilt nicht für die ersten Mitglieder des Beirats nach der Gründung des Vereins.

   3. Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden.
      Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
      des Vereins schriftlich, fernmündlich oder per Telefax mit einer Frist von
      mindestens einer Woche einberufen.

      Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss
      einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung
      schriftlich vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist
      von 2 Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die
      Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den
      Beirat einzuberufen. Zu den Sitzungen des Beirats haben alle
      Vorstandsmitglieder Zutritt, auch das Recht zur Diskussion, aber kein
      Stimmrecht. Die Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Beirats zu
      verständigen.

      Die Sitzungen des Beirats werden von dem Vorsitzenden, bei dessen
      Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins geleitet; ist
      auch dieser verhindert, leitet das Beiratsmitglied die Sitzung, das dem Verein
      am längsten angehört. Im Zweifelsfall bestimmen die erschienenen
      Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter.

   4. Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der
       Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen
       Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Scheidet ein
       Mitglied des Beirats vorzeitig aus, dann wählt der Beirat für die restliche
       Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.

   5. Die Beschlüsse des Beirats sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch
       einzutragen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben.

§ 14 Kassenprüfung und Entlastung

  1. Für die Dauer von jeweils zwei Geschäftsjahren sind zwei Kassenprüfer/innen zu bestellen. Sie haben die Kassengeschäfte zu prüfen und der Mitgliederversammlung den Kassenbericht zu erstatten. Die Bestellung der Kassenprüfer/innen erfolgt einzeln nach Stimmenmehrheit durch Wahl; falls niemand widerspricht, kann offen abgestimmt werden. Wiederwahl ist zulässig.

  2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

§ 15 Satzungsänderung

Änderungen der Satzung werden mit einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen. Anträge auf Änderung der Satzung müssen dem Vorsitzenden 3 Wochen vor einer Mitgliederversammlung eingereicht sein und 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung allen Mitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Klinikum Darmstadt GmbH, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Inkraftsetzung

Diese Satzung ist durch die Gründungsversammlung des "Vereins der „Freunde und Förderer des Klinikums Darmstadt e.V.“ am 28. Januar 2011 beschlossen worden.



Zusatzinfos, nützliche Links



Weitere Informationen

Vorsitzende des Fördervereins



Prof. Dr. Bernd Kober
Direktor des Strahleninstituts
und Erster Vorsitzender des Vereins


Prof. Dr. med. Rupert Bauersachs

Direktor der Medizinischen Klinik IV
und Zweiter Vorsitzender des Vereins

Sekretariat des Fördervereins



Frau Renate Penn

Montag, Dienstag und Donnerstag
von 10:30 - 14:00 Uhr
Tel.: 06151 - 107 5229
Email: foerderverein@klinikum-darmstadt.de